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ZPO § 915b Auskunft; Löschungsfiktion

ZPO § 915b Auskunft; Löschungsfiktion

[ Auszug: (1) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle erteilt auf Antrag Auskunft, welche Angaben über eine bestimmte Person in dem Schuldnerverzeichnis eingetragen sind, ... ]